KÜS-Kfz-Prüfstelle
Reiskirchen

Prüftätigkeiten

Foto HU-Plakette

Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO – inkl. Teiluntersuchung «Abgas» (UMA)

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO. Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Unsere Prüfingenieure überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

Mit dem 1. Januar 2010 wurde aus der AU die „Untersuchung der Abgase“ als Teil der Hauptuntersuchung. Durchführen lassen können Sie diese Prüfung von den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen wie der KÜS oder bei einer der dafür anerkannten AU-Werkstätten.

Die bisherige AU-Plakette am vorderen amtlichen Kennzeichen ist weggefallen. Bei der Entfernung einer alten AU-Plakette kann diese durch eine leere sogenannte Reparaturplakette ersetzt werden. Als amtliche Plakette gibt es nur noch die HU-Plakette am hinteren amtlichen Kennzeichen.

Feinstaubplaketten

Im Jahre 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach den Online-Rechner der KÜS.

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei uns.

Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm Euro 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich.

Je nach Feinstaubbelastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzonen.

Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.

Über die Nachrüstmöglichkeiten mit einem Partikelminderungssystem informieren wir Sie natürlich gerne.

Änderungsabnahmen nach §19 Abs. 3 StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.

Oldtimereinstufung nach § 23 StVZO

Seit März 2007 ist für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle nicht mehr nötig. Auch wir können Ihnen diesen Service anbieten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellen. Mit diesem Gutachten können Sie dann bei der Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen erhalten.

Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Unsere Prüfingenieure stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand erkennbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.»

Untersuchungen von Kfz für die Personenbeförderung nach §§ 41, 42 BOKraft

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d. h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.

Prüfung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Tempo 100 km/h mit Anhänger

Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren? Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wie geht das?

Unsere Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle. Dort erhalten Sie dann gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen einen «Tempo-100-Aufkleber».

Für welche Gespanne gibt's die Plakette?

  • Pkw mit Anhänger
  • andere mehrspurige Kfz bis max. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (z. B. Lkw, Wohnmobile, Zugmaschinen, Omnibusse) mit Anhänger

Technische Voraussetzungen

Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie «L» für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.

Mit dem online-Rechner der KÜS können Sie selber herausfinden, ob Ihre Fahrzeug-Kombination für Tempo 100 km/h zugelassen werden kann.